Information über gesetzliche Pflichten: Der Leasinggeber/Verkäufer ist als Finanzinstitut durch das FinanzmarktGeldwäschegesetz (FM-GwG) im Rahmen der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verpflichtet, vor Begründung der Geschäftsbeziehung bestimmte Dokumente und Informationen einzuholen und aufzubewahren. Dabei sind u.a. die Identität von Leasingnehmer/Ratenkäufer, des/r wirtschaftlichen Eigentümer/s oder allfälligen Treugeber/s des Leasingnehmer/Ratenkäufers festzustellen und zu prüfen, die vom Ratenkäufer angestrebte Art/den Zweck der Geschäftsbeziehung sowie die Herkunft der Mittel zu bewerten/zu prüfen. Der Leasingnehmer/Ratenkäufer ist seinerseits nach § 6 FM-GwG verpflichtet, dem Leasinggeber/Verkäufer sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die dafür benötigt werden (zB dem Leasinggeber/Verkäufer die Identität seines/r wirtschaftlichen Eigentümer bekanntzugeben und ihm mitzuteilen, ob er die Geschäftsbeziehung auf eigene oder fremde Rechnung betreiben wird).
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